Ausgabe 30 · November 2020
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XX. StVO-Novelle: besserer Schutz für Radfahrer? Eine kritische Analyse
In den vergangenen Wochen bestimmte das Hickhack um den Zitierfehler des
Bußgeldkatalogs der XX. Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) die
verkehrspolitischen Themen in den Medien. Insbesondere die verschärften
Bußgelder und das Fahrverbot bei innerörtlicher Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit um mehr als
- die Berücksichtigung spezifischer Aspekte von Carsharing und E-Mobilität
- die Verbesserungen insbesondere der Rahmenbedingungen für den Fahrradverkehr.
Besonders der zweite Punkt lässt erwarten, dass Radfahrer hiervon profitieren könnten. Im Folgenden soll es darum gehen, was sich konkret für Radfahrer geändert hat.
Nebeneinanderfahren von Radfahrern
Der § 2 StVO Abs. 4 wurde minimal umformuliert. In der vorherigen Version der StVO hieß es, man müsse hintereinander fahren, Nebeneinanderfahren sei nur zulässig, solange niemand anderes behindert wird. Neu heißt es: »Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.«
Die Änderung ist also eine Wortklauberei, deren praktische Konsequenz sich einem kaum erschließt. Aber wenn der Gesetzgeber anscheinend mit der Umformulierung bereits in § 2 StVO betonen will, dass das Nebeneinanderfahren von Fahrrädern der zulässige Regelfall sein soll, dann stellt sich noch mehr die Frage, warum er weiterhin bei der Erläuterung der Beschilderung von Fahrradstraßen und den neu eingerichteten Fahrradzonen explizit auf die Zulässigkeit des Nebeneinanderfahrens hinweisen muss.
Gesetzlich nicht geregelt ist weiterhin, ob eine Behinderung bereits dann vorliegt, wenn Überholen nebeneinander fahrender Radfahrer durch Kfz zwar möglich ist, dazu aber weiter nach links ausgeschert werden muss. Gerichte urteilten dazu in der Vergangenheit uneinheitlich (vgl. Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Auflage, Seite 27).
Seitenabstand beim Überholen
Bisher sprach der Gesetzgeber bezüglich des Überholens von Radfahrern von
»ausreichend Seitenabstand«. Die gängige Rechtsprechung definiert dies
seit Jahrzehnten auf 1,5 bis
Gut, damit stehen endlich feste Werte in der StVO, die auch als Grundlage für die Verkehrsüberwachung dienen können. Bleibt zu hoffen, dass die Polizei davon jetzt auch konkret Gebrauch macht, denn ohne eine entsprechende Kontrolle wird sich an den in der Praxis oft viel zu riskant bemessenen Abständen nichts ändern. Kurios auch, dass der Gesetzgeber gleich noch eine Ausnahme nachlegen musste: »An Kreuzungen und Einmündungen kommt [der eben zitierte] Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.«
Hier stellt sich die Frage, warum ausgerechnet dort das Schutzbedürfnis
der Radfahrer geringer sein sollte. Und es wird auch nicht klar definiert,
wann der Gültigkeitsbereich der Ausnahme wieder erlischt. Manche
Kreuzungen können sehr lang sein. Insbesondere eine Situation fällt dem
Autor immer wieder als sehr konfliktträchtig auf: An eine Ampelkreuzung
führen nebeneinander ein Kfz- und ein Fahrrad- oder Schutzstreifen. Sehr
häufig überholen hier natürlich Radfahrer wartende Kfz-Schlangen
rechtsseitig. Gefährlich wird die Kreuzung, wenn sich die Fahrbahn von der
rechten Seite her während oder nach der Kreuzung verengt, sodass nicht
mehr genug Platz für Kfz und Radfahrer nebeneinander bleibt. In einer
solchen Situation hat es zum Beispiel in Dresden am 8. Februar 2016 an der
Kreuzung Bautzner Straße/Rothenburger Straße einen tödlichen Unfall
gegeben. Eine Radfahrerin wurde von einem Lkw überrollt, weil ihr zwischen
Lkw und Bordstein der Platz ausging. Und ausgerechnet in solchen
Situationen soll zukünftig ausdrücklich der Mindestabstand von
Schritttempo beim Abbiegen
In § 9 StVO Abs. 6 heißt es ab sofort: »Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.«
Die Einschränkungen der Regelung (geradeaus fahrender Radverkehr, Fußgängerverkehr) sind nach Beschluss des Bundesrats hinzugekommen. Hier stellt sich der Autor die Frage, wo mit geradeaus fahrendem Radverkehr »zu rechnen« ist:
- auf einem quasi nie benutzten Radweg?
- auf einer stark befahrenen Bundesstraße?
- auf einem nicht freigegebenen (aber durch Radfahrer fälschlich benutzten) Fußweg?
Vorfahrts-/Vorrangverstöße durch Kfz beim (meist Rechts-)Abbiegen allgemein sind die Todesursache Nummer 1 für Radfahrer (vgl. GDV-Publikation Nr. 39, Innerörtliche Unfälle mit Fußgängern und Radfahrern). Der Autor selbst wurde bereits zweimal Unfallopfer in dieser Konstellation (zum Glück ohne schwerwiegende Personenschäden). Insoweit ist es begrüßenswert, wenn das Verkehrsministerium dieses Problem erkannt hat und hier auf höhere Sicherheit hinwirkt.
Richtig ist auch, dass insbesondere Lkw-Fahrrad-Unfälle in dieser Konstellation überproportional häufig schwere oder gar tödliche Folgen haben. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass in absoluten Zahlen wesentlich mehr Kfz-Radfahr-Unfälle und Todesopfer beim Abbiegen auf das Konto von Kfz unter 3,5 t gehen, die von der Neuregelung und auch der Diskussion um Abbiegeassistenten völlig unberührt bleiben. Die Kernursache dieser Abbiegeunfälle ist meist im verkehrsplanerischen Kontext zu suchen:
- Der Radverkehr wird oft außerhalb des Sichtbereichs (oder zumindest hochbordig außerhalb des Wahrnehmungsbereichs) der Kfz an die Kreuzung geführt.
- Die geradeaus führende Radspur befindet sich rechts (und nicht links) der Kfz-Rechtsabbiegespur.
- Es sind Sonderspuren für Rechtsabbieger an Kreuzungen vorbei (sogenannte »freie« Rechtsabbieger) angelegt, die baulich bedingt sehr hohe Abbiegegeschwindigkeiten und schlechte Sichtbeziehungen zulassen.
Hinzu kommen häufig menschliche Fehler der Kfz-Führer:
- ausbleibende sorgfältige Situationsanalyse (Schulterblick!)
- falsch eingestellte Spiegel oder deren fehlerhafte Nutzung
- schlechte Verkehrsübersicht durch Ablenkung (gewöhnlich haben die abbiegenden Kfz die Radfahrer kurz zuvor passiert – und die Radfahrer werden sich nicht in Luft aufgelöst haben).
Die oft dramatischen Unfallfolgen mit Lkw ergeben sich in der Regel nicht aus der Abbiegegeschwindigkeit, sondern aus der Masse des abbiegenden Lkw und seiner Fahrlinie (er schwenkt mit dem Auflieger in die Kurve rein und lässt dem Radfahrer keinen Raum zum Ausweichen/Reagieren). Entgegen der landläufigen Meinung gibt es aus fast allen modernen Lkw mit ordnungsgemäß eingestellten Spiegeln faktisch keinen toten Winkel mehr, der unmittelbare Bereich vor und rechts neben dem Lkw wird komplett durch die sechs vorgeschriebenen Spiegel abgedeckt. Es ist allerdings nur allzu menschlich, dass der Lkw-Fahrer einmal versäumt, im entscheidenden Moment in den richtigen Spiegel zu schauen. Verpflichtende Abbiegeassistenzsysteme für den Schwerlastverkehr würden hier helfen sowie Kontrollen des Schulterblicks und der Spiegeleinstellung (in Verbindung mit empfindlichen Bußgeldern). Sehr kritisch aus Sicht der Unfallstatistik sind außerdem Nutzfahrzeuge bis 3,5 t, die in der Tat oft einen großen toten Winkel haben, für die aber weder Abbiegeassistenten im Gespräch sind noch dass für sie die neue Schritttemporegelung gelten würde.
Beachtenswert ist außerdem, dass die neue Schritttemporegelung nur innerorts greift. Besonders die häufige Konstellation von Außerorts-Umgehungsstraßen, von denen aus man unmittelbar in die Ortschaft abbiegt, bleibt also außen vor.

Von: Andreas Roeschies

Von: Andreas Roeschies
Halteverbot im Kreuzungsbereich
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Sichtbeziehungen in
Kreuzungsbereichen ein Problem sind, und hat daher das dort gültige
Halteverbot ausgedehnt. An die bisherige Formulierung »Das Halten ist
unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je

Von: Andreas Roeschies
Kein Parkverbot für Fahrräder am Fahrbahnrand
Das Parken am Fahrbahnrand gehört seit jeher zur normalen Fahrbahnnutzung, auch für Fahrräder. Die ursprüngliche Vorlage des Bundesverkehrsministeriums sah vor, Radfahrern dieses Recht zu nehmen und vorzuschreiben, dass Fahrräder nur noch auf dem Fußweg oder anderem Seitenraum abgestellt werden dürften (einzig für Lastenräder sollte es eine Ausnahme geben). Nun sind auf der Fahrbahn geparkte Räder ja kein omnipräsentes Problem. Dort gibt es zwei entscheidende Nachteile: Man kann das Rad in der Regel erstens nicht anschließen und zweitens darf es bei Dunkelheit dort eigentlich nicht stehen bleiben (§ 17 StVO Abs. 4). Man fragt sich daher, wer überhaupt diese Änderung einbringen wollte? Vermutlich sollte hier einem anderen Trend die Grundlage entzogen werden: Immer mehr Städte setzen Projekte auf, die Pkw-Parkplätze durch Aufstellen von Haltebügeln in Fahrradparkplätze umzuwandeln (»tausche einen Parkplatz gegen zehn …«). Um diesen Trend nicht »durch die Hintertür« unterlaufen zu können, hat der Bundesrat den vorgelegten Änderungsvorschlag kassiert: Das Aufstellen von Fahrradhaltebügeln am Fahrbahnrand ist weiterhin möglich.
Personenbeförderung auf Fahrrädern
Ganz offiziell dürfen auf Fahrrädern nun auch Personen über
Schutzstreifen
Ab sofort ist das Halten durch Kfz auf Schutzstreifen explizit untersagt. Bisher war es zulässig, sofern der Radverkehr nicht behindert wurde (was ja nur so lange sein konnte, wie kein Radfahrer kam). Außerdem konkretisiert der Gesetzgeber, dass das Befahren des Schutzstreifens durch Kfz nur bei Bedarf, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen, zulässig ist. Dauerhaftes Befahren des Schutzstreifens durch Kfz ohne entsprechenden Gegenverkehr ist damit nicht legitim.
Grünpfeil für Radfahrer
Es gibt ihn endlich, den Grünpfeil, der auf den Radverkehr beschränkt ist. Entsprechend beschildert dürfen Radfahrer nach vorherigem Anhalten und unter Wahrung des Vorrangs aller anderen Verkehrsteilnehmer auch bei Rot rechts abbiegen. Sich kreuzende Radverkehrs- und Fußgängerströme gelten an Ampelanlagen gemäß ERA 2010 als bedingt verträglich (können also zum Beispiel innerhalb der gleichen Grünphase abgewickelt werden). Es ist daher nicht wirklich nachvollziehbar, warum rechts abbiegende Radfahrer an rot signalisierten Kreuzungen bisher anhalten mussten. Erfahrungsgemäß folgte auch nur eine Minderheit der Radfahrer dieser Vorgabe. Das neue Schild schafft somit die Möglichkeit, aktuelles Bestandsverhalten zu legalisieren.
Fehlt das Schild allerdings, ist das Abbiegen bei Rot (selbst rechts an der Ampel vorbei) weiterhin ein qualifizierter Rotlichtverstoß und wird entsprechend teuer sanktioniert sowie mit einem Punkt in Flensburg bedacht.
Was Radfahrer wissen sollten: Der Radfahrer-Grünpfeil bezieht sich auf das genutzte Verkehrsmittel (also das Rad), nicht auf die Tatsache, wo man damit fährt. Explizit kann damit also auch das Abbiegen von der Fahrbahn (und nicht nur der speziellen Radverkehrsanlage) legalisiert werden.

Von: Raimond Spekking/CC BY-SA 4.0 (via Wikimedia Commons)
Es ist noch gar nicht so lange her, dass die Fahrradstraßen in die StVO
Einzug gehalten haben, schon gibt es eine Erweiterung: die Fahrradzone. In
der Praxis sind beide sehr ähnlich, es geht um Straßen, die vorrangig für
die Nutzung mit Fahrrädern bestimmt sind, andere gegebenenfalls
freigegebene Fahrzeuge (zum Beispiel Anlieger-Kfz) müssen besondere
Rücksicht nehmen (was auch immer das über § 1 StVO hinausgehend heißen
mag) und dürfen maximal

Neue Schilder
Neben den bereits angesprochenen neuen Schildern (Grünpfeil für Radfahrer, Fahrradzone), gibt es ab sofort auch ein Überholverbotsschild, was das Überholen auch von einspurigen Fahrzeugen durch mehrspurige Kfz verbietet.



Als neue Zusatzzeichen werden unter anderem »Lastenrad«, »Elektroroller«, »E-Bikes«, »Wohnmobil« und »mit mindestens drei Personen besetztes Kfz« eingeführt. Letzteres dürfte schon nicht ganz selbsterklärend sein, zu noch häufigerem Achselzucken dürfte eine Montage aus einem vertikal zersägten Kfz und vier davon flüchtenden Personen führen (was »Carsharing« versinnbildlichen soll).

Ferner wurde ein neues Fahrbahnmarkierungselement aufgenommen, die sogenannten »Haifischzähne«, welches an Kreuzungen mit »rechts vor links« oder »Vorfahrt beachten« die Nachrangigkeit der Vorfahrtsregelung betonen soll. Da von dieser Markierung keine eigentliche Regelwirkung ausgeht, hätte dies eigentlich in die VwV-StVO gehört. Ähnlich ist die neue Beschilderung der Radschnellwege einzuschätzen. Hier hatte das Verkehrsministerium zunächst vor, einige Regelungen mit diesem Schild zu verbinden, was der Bundesrat aber kassiert hat, sodass dieses Schild jetzt lediglich der Kennzeichnung der Routenführung dient und ihm keine weitere inhaltliche Bedeutung zukommt.


Der neue (hinfällige) Bußgeldkatalog
Im neuen Bußgeldkatalog sorgte vor allem ein Punkt für erheblichen
medialen Wirbel. Die Bußgelder für Tempoübertretungen mit Kfz wurden
erhöht und auf Initiative des Bundesrats droht nun bereits bei
Tempoverstößen von
Dabei kommt ihm ein für das Ministerium eigentlich blamabler Umstand entgegen, um den sich ein (auch rechtlich sehr ähnlich gelagertes) Hickhack wie um die Schilderwaldnovelle aus dem Jahr 2009 abspielt, wo das Verkehrsministerium auch geschlagene vier Jahre gebraucht hat, um die daraus resultierende Rechtsunsicherheit auszuräumen.
Hintergrund ist der Art. 80 Grundgesetz. Nach diesem muss bei dem Erlass
neuer Verordnungen benannt werden, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage
dies geschieht. Für den Bußgeldkatalog ist § 26a Abs. 1
Straßenverkehrsgesetz maßgeblich. Im Rahmen der neuen
Bußgeldkatalog-Veröffentlichung wurden davon jedoch nur die Nummern 1
(betrifft die Verwarnungsgelder) und 2 (betrifft die Bußgelder bei
Ordnungswidrigkeiten) zitiert, nicht genannt wurde Nummer 3 (welche
Fahrverbote betrifft). Effektiv ist dies ein kleiner, aber klarer
handwerklicher Fehler, der hier dem Verkehrsministerium unterlaufen ist.
Das Justizministerium hatte ebenso Zeit, den Gesetzestext vor der
Veröffentlichung zu prüfen. Auch hier ist dies nicht aufgefallen (die
eingeräumte Zeit von einer Woche war jedoch, insbesondere in Anbetracht
des langen Zeitraums zwischen Beschluss und Veröffentlichung, ungewöhnlich
kurz). Doch anstatt hier umgehend nach einer Korrekturmöglichkeit des
Fehlers zu suchen, nutzt der Verkehrsminister ihn nun dazu, die neuen
Fahrverbotsregelungen aufzuschieben und erneut zur Disposition zu stellen.
In den Augen des Autors ist dies ein extrem fragwürdiger Umgang mit den
regulären Abläufen der Gesetzgebungsverfahren und dem Zusammenspiel der
Politikorgane. Es drängt sich die Frage auf, ob diese Eskalation nicht
sogar sehenden Auges herbeigeführt wurde, um diverse Verschärfungen des
Bußgeldkatalogs, die der Bundesrat erst erwirkt hatte, doch nicht in
dieser Form umsetzen zu müssen. Das Ganze geht nun auf Kosten der
Radfahrer, da nicht völlig klar ist, welche Bestandteile der
StVO-Novellierung (und insbesondere des Bußgeldkatalogs) nun Gültigkeit
haben. Die Politik scheint sich darauf verständigt zu haben, dass der
Bußgeldkatalog vor der StVO-Novellierung anzuwenden ist. Für die Verstöße,
die mit Fahrverbot verbunden sind, ist das nachvollziehbar. Fraglich sind
Änderungen, die nicht mit Fahrverboten verbunden sind (zum Beispiel Halten
auf Radfahrstreifen), und Bußgelder, die erst mit der Novellierung in den
Bußgeldkatalog aufgenommen wurden (zum Beispiel das Nichtbeachten der
Schrittgeschwindigkeit durch Lkw beim Abbiegen, für das
Der Vollständigkeit halber soll dennoch kurz auf die wesentlichsten Neuerungen des Bußgeldkatalogs eingegangen werden, insbesondere die Teile, die den Radverkehr betreffen, – ohne dass der Autor einschätzen kann, ob diese derzeit Rechtsgültigkeit haben.
Deutlich teurer geworden sind durchweg Verstöße, die besonders den
Radverkehr gefährden, zum Beispiel Halten/Parken auf Radverkehrsanlagen,
Parken im Kreuzungsbereich, mangelnde Sorgfalt beim Öffnen von
Fahrzeugtüren. Das Preisniveau liegt hier grob zwischen
Der Bundesrat hat erwirkt, dass auch Radfahrer mit diesen teils heftigen
Bußgeldern rechnen müssen, wenn sie gegen die korrekte Fahrbahnnutzung
verstoßen (insbesondere Fußwegradeln und Radeln gegen die Fahrtrichtung).
Hier wurden die Sätze von 10/15/20/


Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die StVO-Novelle außer ein paar Präzisierungen und einem handwerklichen Fehler mit Folgen keine wirklichen Überraschungen und nicht viel Neues bereithält. Im Wesentlichen wurden Formulierungen etwas angepasst und bestehende Rechtsprechung nun auch explizit in die StVO aufgenommen.
Ob das Ziel, den Radverkehr besser zu schützen, wirklich erreicht wird, wird sich an der Durchsetzung und Sanktionierung der Regelungen durch die Polizei entscheiden. Wird es wirklich Tempokontrollen beim Abbiegen geben? Werden wirklich konsequent Radwegblockierer sanktioniert? Und wird die Polizei tatsächlich Überholabstände inner- und außerorts nachmessen und Verstöße verfolgen? Ohnedies bleibt der Autor sehr skeptisch, ob sich für den Radverkehr substanziell etwas verbessern wird. Die aktuelle Diskussion um den Bußgeldkatalog bestätigt den Eindruck. Sie dreht sich ausschließlich um Fahrverbote; die den Radverkehr stärker betreffenden Änderungen des Bußgeldkatalogs spielen keine Rolle.
Zum Autor
Samuel Littig
(36), promovierter Mathematiker und Softwareentwickler. Passionierter
Alltagsradler und Tandemfahrer (Eltern-Kind, Reisetandem), autoloses
ADFC- und VCD-Mitglied mit Interesse an Radverkehrspolitik und -recht
sowie großer Affinität zu Schraubereien und Basteleien am häuslichen
Radfuhrpark.